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Führerscheinklassen

Das Wichtigste vorab

1999 wurde der Scheckkartenführerschein mit seinem Buchstabensystem in Deutschland eingeführt. Damit wurde eine EU-weite Harmonisierung in großen Teilen des Fahrerlaubnisrechts erreicht. Diese Vereinheitlichung wird mit der 3. Führerschein-Richtlinie fortgeführt, die ab 19.01.2013 die alte Richtlinie ersetzt. Hierdurch ändert sich der Inhalt vieler Klassen. Von den Erweiterungen der Fahrerlaubnisklassen profitieren auch alle Altinhaber. Ein Umtausch des Führerscheins ist hierfür nicht nötig. Dagegen wird eine bestehende Fahrberechtigung grundsätzlich nicht eingeschränkt. Für „Altinhaber“ gilt ein weit reichender Bestandsschutz. Einen nur eingeschränkten Bestandsschutz gibt es für Lkw- und Busführerscheine: Diese Fahrerlaubnis ist auch dann befristet, wenn sie vor 1999 erteilt wurde. Ihre Inhaber müssen sich für eine Verlängerung dieser Fahrberechtigungen ärztlich untersuchen lassen. Für Pkw und Motorradfahrer gibt es keine derartigen Untersuchungspflichten. Allerdings werden jetzt alle neu ausgestellte Führerscheindokumente auf 15 Jahre befristet. Da diese Befristung ausschließlich der Fälschungssicherheit dient, wird ein neues Dokument ohne Prüfung und ohne Gesundheitsuntersuchung ausgestellt. Alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 2033 umgetauscht werden.

Fahrerlaubnispflicht

Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug setzt grundsätzlich eine gültige Fahrberechtigung voraus. Nur für wenige besondere Fahrzeugarten ist keine Fahrerlaubnis erforderlich: Hierzu zählen die einsitzigen Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Mofa 25). Das Führen dieser Fahrzeuge setzt für Personen, die nach dem 01.04.1965 geboren sind, eine Mofa- Prüfbescheinigung oder die Fahrerlaubniseiner anderen Klasse voraus. Personen, die vor dem 01.04.1965 geboren worden sind, benötigen weder Prüfbescheinigung noch Fahrerlaubnis. Elektrische Krankenfahrstühle bis 15 km/h sind dagegen Führerschein- und Prüfbescheinigungsfrei; andere motorisierte Krankenfahrstühle unterliegen der allgemeinen Fahrerlaubnispflicht. Bis 6 km/h sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und landwirtschaftliche Zugmaschinen von der Fahrerlaubnispflicht befreit.

Die Führerscheinklassen im Einzelnen

Ab dem 19.01.2013 umfasst das Fahrerlaubnisrecht 16 einzelne Klassen. Diese können durch Schlüsselzahlen eingeschränkt oder erweitert (z.B. B96) werden

 

    • Leichtkrafträder  Klasse A1 nicht in die Klasse B  eingeschlossen.

      Die deutsche Gesetzgebung hatte sich schon in der Vergangenheit  dafür entschieden, die Möglichkeit des Einschlusses der  Leichtkrafträder (A1) in die Klasse B im Interesse der  Verkehrssicherheit nicht in Anspruch zu nehmen. Seit dem 01.04.1980  gibt es hier die Regelung, eine auf Leichtkrafträder abgestimmte  zweiradspezifische Ausbildung und Prüfung durchzuführen.

      Der Gesetzgeber hat es letztlich abgelehnt, die Berechtigung der  Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit Klasse B zu  verknüpfen. 
       
    • Einführung der Klasse AM

      Es wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie  umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige  Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit einer bauartbedingten  Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum bzw. 4 kW  Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten  Fahrerlaubnisklassen M und S. Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird auf 16 Jahre festgelegt.
       
    • Ãnderungen in der Klasse A1

      Die bisherige Fahrzeugdefinition (Krafträder mit einem Hubraum von  bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung von nicht mehr als 11 kW) wird  ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von  höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.
       
    • Einführung der Klasse A2

      Diese leistungsbeschränkte Motorradklasse wird zukünftig mit einer  Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von  Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg definiert.
       
    • Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen

      Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird  weiter ausgebaut. Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer niedrigeren  Leistungsklasse erwirbt, erhält einen leichteren Zugang zur nächst  höheren Fahrerlaubnisklasse.

      Wer zunächst zwei Jahre  Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2  nur noch eine praktische Prüfung ablegen, aber keine theoretische  Prüfung. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, zunächst auf weniger  leistungsstarken Zweirädern Erfahrung zu sammeln 
       
    • Neue Regelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger

      Nach bisherigem Recht war ein Führerschein der Klasse B für das  Führen von Trikes ausreichend. Die Neuregelung schreibt dafür ab 2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter  wird auf 21 Jahren angehoben. Außerdem darf mit der ab 19.01.2013  erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein  Anhänger mitgeführt werden.

      Inhaber einer Fahrerlaubnis  der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen auch  weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Die bis zu diesem Datum  erteilten Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen auch weiterhin  nach dem Grundsatz des Besitzstandes zum Führen von Anhängern.
       
    • Die Schlüsselzahl 96

      Die "Anhängerregelung" wird deutlich einfacher. Ab 19.01.2013 wird  beim Mitführen eines Anhängers mit der zulässigen Gesamtmasse der  Fahrzeugkombination gerechnet: Bis 3.500 kg zul. Gesamtmasse der  Kombination ist eine Fahrerlaubnis der Klasse B ausreichend. Über 3.500  kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren, die im  Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert wird.
       
    • Weitere Änderungen

      Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse  BE), wird die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg  begrenzt. Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist  dann die Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

      Die  "Anhängerregelung" bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern) wird wie bei der Regelung in der Klasse B vereinfacht.  Zulässig sind dann Kombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der  Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern die zulässige  Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt. Das  Mindestalter wird für die Klassen C und CE auf 21 Jahre angehoben.

      Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig  nicht mehr auf die Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der  Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt ist. In der Klasse D1 wird die Fahrzeuglänge auf höchstens 8 m beschränkt. Das Mindestalter für den  Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre  festgelegt.
       
    • Befristung der Führerscheine

      Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher  unbefristet erteilt wurden, werden auf die nach EU-Recht maximal  zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser  Frist werden die Führerscheindokumente nur Verwaltungsmäßig  umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner Ärztlichen oder  sonstigen Untersuchung verbunden.

    Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig umzutauschen.

    Die aktuelle Broschüre "EU-Führerschein 2013" steht  hier beim ADAC zum Download bereit.